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Zuwendungen an politische Parteien sind steuerlich abzugsfähig. Natürliche Personen können gemäss Bundesgesetz bei der direkten Bundessteuer bis zu 10’000 Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen.
Für den Kanton Solothurn gilt die folgende Regelung:
Ein Abzug ist nur möglich, wenn die Zuwendungen im Jahr mindestens CHF 100 betragen.
Der Abzug darf höchstens 20 % des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 609 der Steuererklärung betragen.